Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft

Freitag, 16. Mai 2008 um 15:31

Autor: Ruedi Ursenbacher

Wenn zwei nicht verwandte Menschen längere zeit (über 5 Jahre) in der gleichen Wohnung zusammenleben, müssen diese sich einmal darüber Rechenschaft ablegen, was ihre Lebensgemeinschaft bedeutet und entsprechende Vorkehrungen treffen!

Reine Wohngemeinschaft:

Die Begünstigungsregelung in der gebundenen Vorsorge Säule 3A ist derjenigen der beruflichen Vorsorge (BVV3) angepasst worden. Im Todesfall waren früher an zweiter Stelle die direkten Nachkommen begünstigt. Heute ist neben den Nachkommen (gleichberechtigt) die Person begünstigt, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen in Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Diese gesetzliche Regelung kann bei reinen Wohngemeinschaften unerwünscht sein - da die gesetzliche Begünstigung diesbezüglich nicht abgeändert werden kann, müssen anderweitige Dispositionen getroffen werden

Lebenspartnerschaft (eheähnliches Zusammenleben)

Viele Pensionskassen bieten heute Lebenspartnerrenten (?Konkubinatsrente?) an.

Sterben so versicherte, unverheiratete Mitarbeitende, können ihre Partner (auch gleichgeschlechtliche) die gleichen Renten erhalten wie Ehepaare, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • sie waren mit der verstorbenen Person nicht verwandt
  • sie haben vor dem Tod fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, oder der überlebende Teil sorgt für gemeinsame Kinder
  • der Pensionskasse liegt eine schriftliche Erklärung vor, dass die beiden Personen eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind
    (diese Erklärung ist sehr wichtig; das Bundesgericht hat in seinem Urteil 104/06 vom 06.06.2007 gegen eine an sich rentenberechtigte Person entschieden, weil eben diese Erklärung fehlte)

folgende Punkte sind ebenfalls zu beachten

  • keine Wintwen-/Witwer-Rente der AHV/IV
  • keine Pflichtteile im Erbfall
  • Erbschaftssteuern als Nichtverwandte
  • bei gemeinsamem Immobilienbesitz speziell problematische Kapitalverflechtung im Todesfall
  • kein Anrecht auf ärztliche Informationen

Konkubinationsvertrag, Vollmachtsregelung, Patientenverfügung usw.  -  ein MUSS!

fairsicherungsberatung® steht Ihnen für weitere Auskünfte zu diesem Themenkreis gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter www.fairsicherung.ch.

fairsicherungsberatung®
Ruedi Ursenbacher