Mein Personal erleidet einen Unfall - Wie gehe ich adäquat vor?

Freitag, 4. April 2008 um 08:43

Autor: Ruedi Ursenbacher

Damit eine reibungslose Schadenerledigung erfolgen kann und die vorfinanzierten Taggelder durch die Gesellschaft umgehend zurückfliessen, sind folgende Punkte zu beachten:

Unfallmeldung

Bagatellmeldung

  • Wenn neben den Transport- oder Arztkosten der unfallbedingte Arbeitsausfall nicht mehr als 2 Arbeitstage nach dem Unfall ausmacht, muss dieses Formular eingereicht werden.

Unfallmeldung (normal)

  • Sobald Geldleistungen (Lohnausfall) gefordert werden (Taggelder von 80% ab dem 3. Tag) oder es  sich um einen Zahnschaden oder eine Berufskrankheit handelt, muss dieses Formular eingereicht werden.

Formulierung des Unfallherganges

  • Damit Rückfragen auf ein Minimum reduziert werden können, sind die Formulare besonders sorgfältig auszufüllen. Als Unfall gemäss UVG gilt: "Die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper".
  • Um von einem Unfall im Sinne des UVG zu sprechen, müssen alle erwähnten Voraussetzungen gegeben sein. Fehlt auch nur ein einzelnes Merkmal, wird nicht mehr von einem Unfall im Sinne des UVG gesprochen (Ausnahmen: Knochenbrüche, Gelenksverrenkungen, Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse sowie Bänderzerrungen und -dehnungen. Hier handelt es sich um einen Unfall auch ohne ungewöhnlichen äusseren Faktor). Vorsicht bei Erkrankung oder "Degeneration"   

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn jemand seiner Mitarbeitenden verunfallt oder an einer Berufskrankheit erkrankt .

Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind zu verwenden und dürfen nicht abgeändert werden.

Sie erhalten auf Verlangen bei Ihrem UVG-Versicherer Listen der sich ereigneten Betriebsunfälle. Damit lassen sich geeignete Verhütungsmassnahmen (gemäss Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit "EKAS") einleiten.

fairsicherungsberatung® steht Ihnen für weitere Auskünfte zu diesem Themenkreis gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter www.fairsicherung.ch.
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Ruedi Ursenbacher