Risiken und Chancen überblicken!
Im Zusammenhang mit der Revision des GmbH-Rechts beschloss die Bundesversammlung am 16. Dezember 2005 auch verschiedene Anpassungen im Aktien- und Rechnungslegungsrecht. Dabei sind die Bestimmungen über den Anhang zur Jahresrechnung OR Art. 663b1 erweitert worden. Eine Neuerung besteht darin, dass dieser Anhang "Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung" enthalten müsse. [1]
Diskussion
Dieser Beschluss des Parlaments hat nun die Diskussion entfacht, wie die Revisionsstelle prüfen und bestätigen soll, ob der Verwaltungsrat eine Risikobeurteilung durchgeführt habe. Viele Revisionsstellen leiten daraus eine neue Aufgabe ab. Es sind auch schon Stimmen laut geworden, dies erfordere einen Zusatzaufwand und werde nicht mehr im Rahmen der bisherigen Revisionstätigkeiten möglich sein. Noch weiter gehen jene Autoren, die bereits komplexe Modelle entwickeln, um Ansatzpunkte zur Prüfung der Risikobeurteilung herauszuarbeiten. Durch all diese Diskussionen erlangen die Geschäftsrisiken bei den involvierten Personen eine immer grössere Aufmerksamkeit, und die Gefahr steigt, dass dabei die Bedeutung der Chancen in den Hintergrund gedrängt wird.
Unternehmerische Tätigkeit
Es ist unbestritten, dass mit jeder unternehmerischen Tätigkeit Risiken verbunden sind. Unternehmer sein, bedeutet jedoch etwas zu unternehmen, etwas zu tun, um das Geschäft weiterzuentwickeln. Erfolgreiche Unternehmer halten deshalb primär Ausschau nach neuen Chancen, die sie wahrnehmen könnten. Dies wird ihnen mit möglichst grossen Freiräumen zur Entfaltung der unternehmerischen Initiative erleichtert.
Ein Unternehmer zeichnet sich zudem durch Erfahrung aus. Erfahrung beruht teilweise auch auf gemachten Fehlern. Fehler werden gemacht, wenn beispielsweise eingegangene Risiken nicht richtig beurteilt worden sind. Dies ist Bestandteil des unternehmerischen Lernprozesses. Die so gesammelten Erfahrungen ermöglichen es dem Unternehmer, zukünftige Chancen zuverlässiger zu beurteilen und rascher zu entscheiden. Die meisten Unternehmer sind sich nämlich ihrer Risiken sehr wohl bewusst. Andererseits wissen sie ebenso gut, dass auch das Verpassen einer Chance ein Risiko darstellen kann.
Meinung des Gesetzgebers
Aus diesen Gründen sollte bei der ganzen Diskussion über die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmung die nachhaltige Weiterentwicklung der Unternehmung im Mittelpunkt stehen. In der Botschaft des Bundesrates wird auch festgehalten: "Die verlangte Beurteilung durch die Revisionsstelle darf nicht als eine inhaltliche Prüfung verstanden werden; bestätigt wird lediglich, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wurde. Die Verantwortlichkeit für den Inhalt und die Art der Risikobeurteilung liegt beim Verwaltungsrat. Die Prüfung der Geschäftsrisiken stellt keine neue Prüfaufgabe der Revisionsstelle dar; ? ." [2]
Unterstützung des Unternehmers
Eine Unternehmung wird weiter entwickelt, wenn Chancen wahrgenommen werden. Der einseitige Blick auf die Risiken engt ein und lenkt von der Suche nach Chancen ab. Der Kletterer an der Felswand schaut auch nicht ständig nach unten. Wer keine Risiken eingeht, hat bald keine Risiken mehr und kann sein Geschäft schliessen. Deshalb sollten alle an dieser Diskussion Beteiligten danach streben, einen optimalen Rahmen für die freie und nachhaltige Entfaltung einer Unternehmung zu schaffen und dabei besonders die Unternehmer in KMU mit einfachen, aber bewährten Regelungen umfassend zu unterstützen. Im konkreten Fall könnte dies darin bestehen, dass es allgemein genügt, wenn der Verwaltungsrat einer KMU gegenüber der Revisionsstelle auf einfache Weise belegt, dass die Risiken regelmässig und entsprechend der Eigenheiten der Unternehmung durch ihn und die Geschäftsleitung beurteilt und eingegrenzt werden.
Dr. Ulrich Fiechter, Unternehmensberatung, Bern
Links:
1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf
Anpassungen im Aktienrecht vom 16. Dez. 2005, S. 242
2 http://www.admin.ch/ch/d/ff/2004/3969.pdf
Botschaft zur Änderung des OR, S. 4023